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3.9321 VSMV CH-UR

Artikel 40 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV)

Rechtsmittel
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Artikel 40 VSMV

1. Verfügungen der zuständigen Direktion nach dieser Verordnung können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

2. Verwaltungsbeschwerden gegen die Anordnung von Sicherheitsmassnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

3. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

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