3.9321
VSMV
CH-UR
Artikel 39 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV)
Vollzugskosten
Artikel 39 VSMV
1. Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs trägt der Kanton. Zu diesen Kosten zählen auch die Nebenauslagen, wie jene für ärztliche und dringende zahnärztliche Behandlungen sowie Leistungen in einer Anstalt, die nicht im Pflegegeld inbegriffen sind.
2. Die verurteilte Person hat sich in angemessener Weise an den Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs zu beteiligen (Art. 380 Abs. 2 StGB).
3. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen über die Aufteilung der Kosten unter verschiedenen Kantonen.
4. Bei der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse zur Festlegung der von der verurteilten Person zu tragenden Kostenanteile haben die verurteilte Person, die Steuerbehörden und die Wohnsitzgemeinde kostenlos mitzuwirken.