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3.9321 VSMV CH-UR

Artikel 38 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Soziale Betreuung

Bewährungshilfe und durchgehende soziale Betreuung
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Artikel 38 VSMV · Soziale Betreuung

1. Die zuständige Direktion stellt für die Dauer des Strafverfahrens und des Strafvollzugs eine soziale Betreuung sicher, die freiwillig in Anspruch genommen werden kann (Art. 96 StGB).

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