3.9321
VSMV
CH-UR
Artikel 37 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Bewährungshilfe
Bewährungshilfe und durchgehende soziale Betreuung
Artikel 37 VSMV · Bewährungshilfe
1. Die zuständige Amtsstelle nimmt die Aufgabe der Bewährungshilfe wahr (Art. 93 StGB).
2. Die in der Bewährungshilfe tätigen Personen können die Akten der Straf- und Erwachsenenschutzbehörden einsehen.