Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.9321 VSMV CH-UR

Artikel 37 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Bewährungshilfe

Bewährungshilfe und durchgehende soziale Betreuung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 37 VSMV · Bewährungshilfe

1. Die zuständige Amtsstelle nimmt die Aufgabe der Bewährungshilfe wahr (Art. 93 StGB).

2. Die in der Bewährungshilfe tätigen Personen können die Akten der Straf- und Erwachsenenschutzbehörden einsehen.

← Artikel 36 VSMV Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Zweck und Geltungsbereich Artikel 38 VSMV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →