3.9321
VSMV
CH-UR
Artikel 36 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Strafunterbruch und Entlassung
Allgemeine Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen
Artikel 36 VSMV · Strafunterbruch und Entlassung
1. Strafunterbruch, bedingte Entlassung und Entlassung aus Massnahmen auf unbestimmte Dauer erfolgen gestützt auf eine Verfügung der zuständigen Direktion.
2. Die Vollzugsanstalt teilt der Vollzugsbehörde die Entlassung und den neuen Aufenthaltsort der entlassenen Person schriftlich mit.