Artikel 35 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Arbeit
Artikel 35 VSMV · Arbeit
1. Die verurteilte Person im Normalvollzug ist zur Arbeit verpflichtet, soweit die Vollzugsanstalt über ein entsprechendes Angebot verfügt. Der Arbeitseinsatz kann ausserhalb der Vollzugsanstalt geleistet werden, wenn die Voraussetzungen des Arbeitsexternats erfüllt sind (Art. 81 StGB).
2. Für die geleistete Arbeit erhält die verurteilte Person ein angemessenes Entgelt oder eine angemessene Vergütung. Die Vollzugsanstalt bestimmt die Höhe des Entgelts oder der Vergütung anhand der erbrachten Leistung und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Strafvollzugskonkordats (RB 3.9324) über den Verdienstanteil (Pekulium). Sie legt die Art der Auszahlung oder der Gutschrift fest.
3. Die Vollzugsanstalt kann Vorschriften über die Verwendung des Entgelts oder der Vergütung erlassen.