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3.9321 VSMV CH-UR

Artikel 34 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Urlaub

Allgemeine Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen
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Artikel 34 VSMV · Urlaub

1. Die zuständige Direktion kann der verurteilten Person begleiteten oder unbegleiteten Urlaub gewähren (Art. 84 Abs. 6 StGB).

2. Sie kann die Befugnis zur Gewährung von Urlaub an die Leitung der Vollzugseinrichtung delegieren.

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