3.9321
VSMV
CH-UR
Artikel 34 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Urlaub
Allgemeine Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen
Artikel 34 VSMV · Urlaub
1. Die zuständige Direktion kann der verurteilten Person begleiteten oder unbegleiteten Urlaub gewähren (Art. 84 Abs. 6 StGB).
2. Sie kann die Befugnis zur Gewährung von Urlaub an die Leitung der Vollzugseinrichtung delegieren.