3.9321
VSMV
CH-UR
Artikel 33 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Verlegung
Allgemeine Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen
Artikel 33 VSMV · Verlegung
1. Die zuständige Direktion kann die verurteilte Person zur Fortsetzung des Vollzugs in eine andere Vollzugseinrichtung, in eine psychiatrische Klinik oder in eine anerkannte private Institution verlegen, wenn ihr Zustand, ihr Verhalten oder die Sicherheit dies notwendig macht, ihre Behandlung dies erfordert oder ihre Eingliederung dadurch eher erreicht wird.