Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.9321 VSMV CH-UR

Artikel 33 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Verlegung

Allgemeine Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 33 VSMV · Verlegung

1. Die zuständige Direktion kann die verurteilte Person zur Fortsetzung des Vollzugs in eine andere Vollzugseinrichtung, in eine psychiatrische Klinik oder in eine anerkannte private Institution verlegen, wenn ihr Zustand, ihr Verhalten oder die Sicherheit dies notwendig macht, ihre Behandlung dies erfordert oder ihre Eingliederung dadurch eher erreicht wird.

← Artikel 32 VSMV Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Zweck und Geltungsbereich Artikel 34 VSMV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →