3.9321
VSMV
CH-UR
Artikel 31 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Vollzugsplan
Allgemeine Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen
Artikel 31 VSMV · Vollzugsplan
1. Die zuständige Direktion sorgt dafür, dass zusammen mit den Gefangenen ein Vollzugsplan erstellt wird (Art. 75 Abs. 3 StGB).
2. Der Vollzugsplan ist periodisch zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.