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3.9321 VSMV CH-UR

Artikel 3 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Regierungsrat

Zuständigkeiten
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Artikel 3 VSMV · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat

a) übt die Aufsicht über den Straf- und Massnahmenvollzug aus

b) beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide im Straf- und Massnahmenvollzug, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde als Beschwerdeinstanz bezeichnet ist

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