3.9321
VSMV
CH-UR
Artikel 29 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Einweisung
Allgemeine Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen
Artikel 29 VSMV · Einweisung
1. Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr sowie bei Massnahmen ist der Vollzug nach Eintritt der Rechtskraft sofort, im Übrigen in der Regel binnen drei Monaten anzuordnen.
2. Die zuständige Direktion bestimmt die Vollzugsanstalt und weist die verurteilte Person zum Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme ein. Sie erlässt eine Einweisungsverfügung und legt darin die erforderlichen Anordnungen, Bedingungen und Auflagen fest.
3. Die Einweisungsverfügung enthält unter anderem das Urteil, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsdaten, besondere Anordnungen und die Rechtsmittelbelehrung.
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