3.9321
VSMV
CH-UR
Artikel 28 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Übermittlung der Urteile und Strafakten
Allgemeine Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen
Artikel 28 VSMV · Übermittlung der Urteile und Strafakten
1. Die Gerichtskanzleien und die Staatsanwaltschaft haben der zuständigen Amtsstelle von jedem rechtskräftigen Strafurteil und Strafbefehl unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, ebenso von der Umwandlung von Strafen.
2. Sie stellen der zuständigen Amtsstelle die Strafakten auf Anfrage hin zur Verfügung.