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3.9321 VSMV CH-UR

Artikel 27 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Fahrverbot

Massnahmenvollzug - Andere Massnahmen
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Artikel 27 VSMV · Fahrverbot

1. Die zuständige Direktion vollzieht das vom Gericht ausgesprochene Fahrverbot (Art. 67e StGB).

2. Sie meldet den Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises der zuständigen Amtsstelle, welche die Eintragung im Fahrberechtigungsregister vornimmt.

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