3.9321
VSMV
CH-UR
Artikel 26 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Berufsverbot
Massnahmenvollzug - Andere Massnahmen
Artikel 26 VSMV · Berufsverbot
1. Die zuständige Direktion5 vollzieht das Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67, 67a, 67b, 67c, 67d StGB).
2. Sie versorgt die betroffenen Behörden mit den notwendigen Mitteilungen und Vollzugsaufträgen.
3. Sie kann für die Überwachung des Verbots gemäss Artikel 67b StGB die elektronische Überwachung anordnen.