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3.9321 VSMV CH-UR

Artikel 25 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Therapeutische Fachperson und Mitwirkungspflicht

Massnahmenvollzug - Ambulante Massnahmen
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Artikel 25 VSMV · Therapeutische Fachperson und Mitwirkungspflicht

1. Wurde der verurteilten Person Strafaufschub gewährt, bestimmt die zuständige Direktion die geeignete therapeutische Fachperson. Die verurteilte Person hat bei der Bestimmung der Fachperson mitzuwirken, namentlich indem sie der Vollzugsbehörde entsprechende Vorschläge unterbreitet.

2. Die verurteilte Person hat während des Vollzugs erreichbar zu sein. Sie teilt der zuständigen Direktion den Wechsel des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes unaufgefordert und ohne Verzug mit.

3. Wird die ambulante Massnahme während des Freiheitsentzugs vollzogen, ist in der Regel das bestehende Angebot der Vollzugsanstalt zu nutzen. Ausnahmen können von der zuständigen Direktion in Absprache mit der Vollzugsanstalt bewilligt werden.

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