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3.9321 VSMV CH-UR

Artikel 24 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Zuständigkeit

Massnahmenvollzug - Ambulante Massnahmen
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Artikel 24 VSMV · Zuständigkeit

1. Die zuständige Direktion vollzieht ambulante Massnahmen mit Strafaufschub (Art. 63 StGB).

2. Ambulante Massnahmen während des Freiheitsentzugs vollzieht die zuständige Direktion in Zusammenarbeit mit der Vollzugsanstalt.

3. Die zuständige Direktion legt gestützt auf das zu vollziehende Urteil das zu erreichende Massnahmenziel und die Vollzugsinstitution fest. Sie holt bei der therapeutischen Fachperson die Berichte ein.

4. Verfügt die zuständige Direktion zur Einleitung der ambulanten Behandlung eine stationäre Massnahme nach Artikel 63 Absatz 3 StGB, sind die Bestimmungen über die notwendige Rechtsverbeiständung gemäss Artikel 201a der Strafprozessordnung vorbehalten.

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