Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.9321 VSMV CH-UR

Artikel 22 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Zuständigkeit

Massnahmenvollzug - Stationäre therapeutische Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 22 VSMV · Zuständigkeit

1. Die zuständige Direktion vollzieht stationäre therapeutische Massnahmen (Art. 59 StGB).

2. Sie erlässt sämtliche Anordnungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der Massnahme, soweit sie nicht den Gerichten vorbehalten sind.

3. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, entlässt die zuständige Direktion die verurteilte Person bedingt aus dem Massnahmenvollzug und setzt die Probezeit gemäss Artikel 62 StGB an.

4. Ist aufgrund des Verhaltens der bedingt entlassenen Person während der Probezeit ernsthaft zu erwarten, dass sie eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 StGB begehen könnte, beantragt die zuständige Direktion dem Gericht die Rückversetzung in den Massnahmenvollzug.

← Artikel 21 VSMV Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Zweck und Geltungsbereich Artikel 23 VSMV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →