Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.9321 VSMV CH-UR

Artikel 21 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Fachkommissionen

Massnahmenvollzug - Verwahrung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 21 VSMV · Fachkommissionen

1. Die Fachkommission des Strafvollzugskonkordats (RB [3.9324](https://rechtsbuch.ur.ch/data/3.9324/de)) beurteilt auf Antrag der zuständigen Direktion[[17]](#paragraphtext_content_fn_10166_2_17_c) die Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und gibt Empfehlungen ab

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin von der Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann, wenn Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Massnahme bestehen oder trotz Bejahung der Gemeingefährlichkeit eine Vollzugslockerung in Erwägung gezogen wird | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | in Bezug auf die Vollzugsplanung, die Wahl des Vollzugsortes, die Therapien oder die Urlaube | | |

← Artikel 20 VSMV Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Zweck und Geltungsbereich Artikel 22 VSMV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →