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3.9321 VSMV CH-UR

Artikel 20 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Zuständigkeiten

Massnahmenvollzug - Verwahrung
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Artikel 20 VSMV · Zuständigkeiten

1. Die zuständige Direktion vollzieht die vom Gericht angeordnete Verwahrung (Art. 64 StGB).

2. Sie prüft die Voraussetzungen der bedingten Entlassung aus der Verwahrung und trifft den entsprechenden Entscheid (Art. 64a Abs. 1 StGB).

3. Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 64a Absatz 3 StGB erfüllt, stellt sie dem Gericht Antrag auf Rückversetzung in den Verwahrungsvollzug.

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