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3.9321 VSMV CH-UR

Artikel 2 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Übergeordnetes Recht

Allgemeines
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Artikel 2 VSMV · Übergeordnetes Recht

1. Die Bestimmungen des Bundesrechts über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Vorschriften des Konkordats über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz (RB 3.9324) bleiben vorbehalten.

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