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3.9321 VSMV CH-UR

Artikel 18 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Zuständigkeit

Strafvollzug - Bussen und Geldstrafen
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Artikel 18 VSMV · Zuständigkeit

1. Die zuständige Amtsstelle bestimmt bei Bussen und Geldstrafen die Zahlungsfrist und gestattet Ratenzahlungen.

2. Sie kann die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen und leitet die Betreibung ein.

3. Sie stellt Antrag auf Haftumwandlung.

4. Die Gerichtskanzleien und die Staatsanwaltschaft haben der zuständigen Amtsstelle von jedem rechtskräftigen Strafurteil und Strafbefehl Mitteilung zu machen.

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