3.9321
VSMV
CH-UR
Artikel 17 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Widerruf
Strafvollzug - Arbeits- und Wohnexternat
Artikel 17 VSMV · Widerruf
1. Die zuständige Direktion widerruft die Bewilligung der Versetzung in das Arbeits- und Wohnexternat, wenn
a) die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder
b) die verurteilte Person die Anstaltsordnung verletzt
2. Die Vollzugsanstalt meldet der zuständigen Direktion, wenn Widerrufsgründe vorliegen.