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3.9321 VSMV CH-UR

Artikel 17 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Widerruf

Strafvollzug - Arbeits- und Wohnexternat
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Artikel 17 VSMV · Widerruf

1. Die zuständige Direktion widerruft die Bewilligung der Versetzung in das Arbeits- und Wohnexternat, wenn

a) die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder

b) die verurteilte Person die Anstaltsordnung verletzt

2. Die Vollzugsanstalt meldet der zuständigen Direktion, wenn Widerrufsgründe vorliegen.

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