3.9321
VSMV
CH-UR
Artikel 15 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Zuständigkeit
Strafvollzug - Arbeits- und Wohnexternat
Artikel 15 VSMV · Zuständigkeit
1. Die zuständige Direktion entscheidet über die Zulassung zum Arbeits- und Wohnexternat (Art. 77a StGB).
2. Sie regelt, wer die verurteilte Person im Wohnexternat betreut und überwacht.
3. Die Dauer des Arbeitsexternats ist im Vollzugsplan im Rahmen der Anstaltsordnung nach den individuellen Verhältnissen festzulegen (Art. 75 Abs. 3 StGB).