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3.9321 VSMV CH-UR

Artikel 11 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Widerruf und Vollzug der Reststrafe

Strafvollzug - Halbgefangenschaft
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Artikel 11 VSMV · Widerruf und Vollzug der Reststrafe

1. Die zuständige Direktion widerruft die Bewilligung für den Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft, wenn

a) die Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft weggefallen sind

b) die verurteilte Person die Vollzugsbedingungen, insbesondere die verfügten Antrittszeiten, nicht einhält oder unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln einrückt

c) die inhaftierte Person sich in der Vollzugsanstalt nicht wohl verhält

2. Im Falle des Widerrufs ordnet die zuständige Direktion die Verbüssung der Freiheitsstrafe oder der Restfreiheitsstrafe im Normalvollzug an.

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