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3.9321 VSMV CH-UR

Artikel 10 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Kosten

Strafvollzug - Halbgefangenschaft
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Artikel 10 VSMV · Kosten

1. Die verurteilte Person, die ihre Strafe in der Form der Halbgefangenschaft verbüsst, hat für die vermehrten Umtriebe einen Beitrag zu leisten. Der in der Vollzugsverfügung festgelegte Vollzugskostenvorschuss ist vor dem Strafantritt zu leisten, der Restbetrag wird am Vollzugsende in Rechnung gestellt.

2. Die Versicherung gegen Unfälle auf dem Arbeitsweg und am Arbeitsort ist Sache der verurteilten Person.

3. An den Arbeitstagen ist die Verpflegung in der Regel Sache der verurteilten Person. An den Ruhetagen wird die Verpflegung in der Vollzugsanstalt abgegeben.

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