3.9321
VSMV
CH-UR
Artikel 1 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Zweck und Geltungsbereich
Allgemeines
Artikel 1 VSMV · Zweck und Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Erwachsenen.
2. Sie gilt sinngemäss für Personen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft, soweit dies mit dem Haftzweck vereinbart ist und die Schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0) keine abweichenden Vorschriften enthält.