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3.9321 VSMV CH-UR

Artikel 1 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) - Zweck und Geltungsbereich

Allgemeines
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Artikel 1 VSMV · Zweck und Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Erwachsenen.

2. Sie gilt sinngemäss für Personen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft, soweit dies mit dem Haftzweck vereinbart ist und die Schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0) keine abweichenden Vorschriften enthält.

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