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Artikel 7 Reglement über die Erhebung von Ordnungsbussen (Ordnungsbussenreglement, OBR) - Rechtskraft

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Artikel 7 Ordnungsbussenreglement, OBR · Rechtskraft

1. Mit der Bezahlung der Busse wird die ausgefällte Strafe unter Vorbehalt von Absatz 2 rechtskräftig.

2. Stellt die richterliche Behörde auf Veranlassung einer von der Tat betroffenen Person oder des Täters oder der Täterin fest, dass die Voraussetzungen für das Ordnungsbussenverfahren nicht erfüllt sind, so hebt sie die Ordnungsbusse auf und wendet das ordentliche Verfahren an.

3. Bei einer nachträglichen Einleitung des ordentlichen Verfahrens wird der bezahlte Bussenbetrag auf die ausgefällte Strafe angerechnet oder im Falle der Straflosigkeit zurückerstattet.

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