3.9223
OBRRAORSA
CH-UR
Artikel 5 Reglement über die Erhebung von Ordnungsbussen (Ordnungsbussenreglement, OBR) - Bezug
Artikel 5 Ordnungsbussenreglement, OBR · Bezug
1. Der Einzug der Busse hat unmittelbar vor Ort oder mittels Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu erfolgen.
2. Bei sofortiger Bezahlung wird eine Quittung ausgestellt.
3. Wird die Busse beim Einzug mittels Einzahlungsschein innert der Zahlungsfrist nicht bezahlt, so wird das ordentliche Verfahren eingeleitet.