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Artikel 2 Reglement über die Erhebung von Ordnungsbussen (Ordnungsbussenreglement, OBR) - Weitere berechtigte Kontrollorgane

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Artikel 2 Ordnungsbussenreglement, OBR · Weitere berechtigte Kontrollorgane

1. Neben den Angehörigen der Kantonspolizei können Bussen gegen Übertretungen der Ordnungsbussengesetzgebung des Kantons und des Bundes auf der Stelle erheben

a) die Wildhutorgane im Bereich der Waldgesetzgebung, der Jagd und der Fischerei

b) die Fischereiaufsichtsorgane im Bereich der Fischerei

c) die mit den Aufsichtsaufgaben des Naturschutzes betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amts für Raumentwicklung im Bereich des Natur- und Heimatschutzes

d) die mit den Aufsichtsaufgaben des Umweltschutzes betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amts für Umwelt im Bereich des Umweltschutzes

e) die besonders ermächtigten Personen im Rahmen ihrer Ermächtigung

2. Auf land- und forstwirtschaftlichen Erschliessungsstrassen ist die Sicherheitsdirektion zuständig, Personen zur Erhebung von Ordnungsbussen zu ermächtigen.

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