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Artikel 3 Reglement über den straflosen Schwangerschaftsabbruch - Meldepflicht

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Artikel 3 Reglement über den straflosen Schwangerschaftsabbruch · Meldepflicht

1. Jeder Schwangerschaftsabbruch ist nach Artikel 119 Absatz 5 StGB (SR 311.0) der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion zu melden. Diese stellt ein entsprechendes Formular zur Verfügung.

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