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Artikel 2 Reglement über den straflosen Schwangerschaftsabbruch - Vollzug

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Artikel 2 Reglement über den straflosen Schwangerschaftsabbruch · Vollzug

1. Soweit die Kantone zuständig sind, obliegt der Vollzug der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) über den straflosen Schwangerschaftsabbruch der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion. Sie kann entsprechende Weisungen erlassen.

2. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion hat insbesondere

a) ein Formular für das schriftliche Gesuch nach Artikel 119 Absatz 2 und Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe a StGB (SR 311.0) zur Verfügung zu stellen;

b) den Leitfaden nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b StGB (SR 311.0) zu erarbeiten und den nach Artikel 1 ermächtigten Anstalten und Personen zur Verfügung zu stellen;

c) die für Jugendliche spezialisierten Beratungsstellen nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe c StGB (SR 311.0) zu bezeichnen.

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