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Artikel 1 Reglement über den straflosen Schwangerschaftsabbruch - Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen

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Artikel 1 Reglement über den straflosen Schwangerschaftsabbruch · Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen

1. Zur Durchführung von straflosen Schwangerschaftsabbrüchen im Kanton Uri sind ermächtigt

a) das Kantonsspital Uri, Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe

b) Ärztinnen und Ärzte, die im Kanton Uri zur Berufsausübung zugelassen sind und den eidgenössischen Weiterbildungstitel «Gynäkologie und Geburtshilfe» besitzen

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