Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Zur Durchführung von straflosen Schwangerschaftsabbrüchen im Kanton Uri sind ermächtigt
a) das Kantonsspital Uri, Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe
b) Ärztinnen und Ärzte, die im Kanton Uri zur Berufsausübung zugelassen sind und den eidgenössischen Weiterbildungstitel «Gynäkologie und Geburtshilfe» besitzen
1. Soweit die Kantone zuständig sind, obliegt der Vollzug der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) über den straflosen Schwangerschaftsabbruch der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion. Sie kann entsprechende Weisungen erlassen.
2. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion hat insbesondere
a) ein Formular für das schriftliche Gesuch nach Artikel 119 Absatz 2 und Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe a StGB (SR 311.0) zur Verfügung zu stellen;
b) den Leitfaden nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b StGB (SR 311.0) zu erarbeiten und den nach Artikel 1 ermächtigten Anstalten und Personen zur Verfügung zu stellen;
c) die für Jugendliche spezialisierten Beratungsstellen nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe c StGB (SR 311.0) zu bezeichnen.
1. Jeder Schwangerschaftsabbruch ist nach Artikel 119 Absatz 5 StGB (SR 311.0) der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion zu melden. Diese stellt ein entsprechendes Formular zur Verfügung.
1. Dieses Reglement tritt am 1. November 2002 in Kraft.