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Artikel 7 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches

Zuständigkeiten des Landrates
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Artikel 7 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches

1. Der Landrat ist abschliessend ermächtigt, interkantonale Vereinbarungen zu genehmigen und die entsprechenden Kredite zu beschliessen über

a) die gemeinsame Errichtung und Führung oder die Mitbenutzung von Anstalten, die dem Straf- und Massnahmenvollzug dienen

b) die Deckung der Versorgungskosten in Verfahren gegen Jugendliche

2. Zudem beschliesst er über die Zulassung von Privatanstalten, die dem Straf- und Massnahmenvollzug dienen.

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