3.9211
CH-UR
Artikel 6 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Gefährdende Tierhaltung
Kantonale Straftatbestände
Artikel 6 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Gefährdende Tierhaltung
1. Wer ein Tier so hält, dass Menschen gefährdet werden, wird mit Busse bestraft.
2. Die fahrlässig begangene Tat ist strafbar.