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Artikel 6 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Gefährdende Tierhaltung

Kantonale Straftatbestände
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Artikel 6 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Gefährdende Tierhaltung

1. Wer ein Tier so hält, dass Menschen gefährdet werden, wird mit Busse bestraft.

2. Die fahrlässig begangene Tat ist strafbar.

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