Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.9211 CH-UR

Artikel 5b Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Grober Unfug, unanständiges Benehmen

Kantonale Straftatbestände
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 5b Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Grober Unfug, unanständiges Benehmen

1. Wer in der Öffentlichkeit groben Unfug treibt oder seine Notdurft im Siedlungsraum öffentlich verrichtet, wird mit Busse bestraft.

← Artikel 5a Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches Zweck, Geltungsbereich Artikel 6 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →