3.9211
CH-UR
Artikel 5b Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Grober Unfug, unanständiges Benehmen
Kantonale Straftatbestände
Artikel 5b Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Grober Unfug, unanständiges Benehmen
1. Wer in der Öffentlichkeit groben Unfug treibt oder seine Notdurft im Siedlungsraum öffentlich verrichtet, wird mit Busse bestraft.