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Artikel 5a Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Verunreinigung fremden Eigentums

Kantonale Straftatbestände
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Artikel 5a Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Verunreinigung fremden Eigentums

1. Mit Busse wird bestraft, wer unbefugterweise

a) auf öffentlichem oder privatem Eigentum Zeichen, Inschriften, Plakate oder dergleichen anbringt

b) öffentliches oder privates Eigentum verunreinigt oder verunstaltet, namentlich indem er oder sie Abfälle wegwirft, ablagert oder zurücklässt

2. Die Verletzung privaten Eigentums wird nur auf Antrag verfolgt.

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