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Artikel 3 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Anwendung des Bundesrechts

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 3 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Anwendung des Bundesrechts

1. Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (SR [311.1](https://db.clex.ch/link/Bund/311.1/de)) gelten auch für das Strafrecht des Kantons, der Korporationen und Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

2. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR [312.0](https://db.clex.ch/link/Bund/312.0/de)) und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (SR [312.1](https://db.clex.ch/link/Bund/312.1/de)), soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

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