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Artikel 2 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Kompetenz zum Erlass von Strafbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Kompetenz zum Erlass von Strafbestimmungen

1. Der Landrat, der Regierungsrat sowie die rechtsetzenden Organe der Korporationen und der Gemeinden können in einem Rechtserlass Widerhandlungen gegen ihre Rechtsvorschriften unter Strafe stellen.

2. Für Übertretungen solcher Vorschriften können sie vorsehen, dass die Busse auf der Stelle gegen Quittung erhoben wird, wenn der Fehlbare damit einverstanden ist.

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