3.9211
CH-UR
Artikel 10 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Artikel 10 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
2. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.