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Artikel 10 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Artikel 10 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

2. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.

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