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Zweck, Geltungsbereich

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Gesetz vollzieht und ergänzt das Schweizerische Strafgesetzbuch.

2. Besondere Rechtserlasse des Verwaltungs- und Steuerstrafrechts sowie die Strafprozessordnung (SR 312.0) bleiben vorbehalten.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Landrat, der Regierungsrat sowie die rechtsetzenden Organe der Korporationen und der Gemeinden können in einem Rechtserlass Widerhandlungen gegen ihre Rechtsvorschriften unter Strafe stellen.

2. Für Übertretungen solcher Vorschriften können sie vorsehen, dass die Busse auf der Stelle gegen Quittung erhoben wird, wenn der Fehlbare damit einverstanden ist.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (SR [311.1](https://db.clex.ch/link/Bund/311.1/de)) gelten auch für das Strafrecht des Kantons, der Korporationen und Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

2. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR [312.0](https://db.clex.ch/link/Bund/312.0/de)) und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (SR [312.1](https://db.clex.ch/link/Bund/312.1/de)), soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Kantonale Straftatbestände

1. Wer die Nachtruhe durch übermässigen Lärm oder auf andere Weise stört, wird mit Busse bestraft.

Kantonale Straftatbestände

1. Mit Busse wird bestraft, wer unbefugterweise

a) auf öffentlichem oder privatem Eigentum Zeichen, Inschriften, Plakate oder dergleichen anbringt

b) öffentliches oder privates Eigentum verunreinigt oder verunstaltet, namentlich indem er oder sie Abfälle wegwirft, ablagert oder zurücklässt

2. Die Verletzung privaten Eigentums wird nur auf Antrag verfolgt.

Kantonale Straftatbestände

1. Wer in der Öffentlichkeit groben Unfug treibt oder seine Notdurft im Siedlungsraum öffentlich verrichtet, wird mit Busse bestraft.

Kantonale Straftatbestände

1. Wer ein Tier so hält, dass Menschen gefährdet werden, wird mit Busse bestraft.

2. Die fahrlässig begangene Tat ist strafbar.

Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft

1. Die für den Strafvollzug zuständige Direktion kann eine Person vor oder gleichzeitig mit der Einleitung eines nachträglichen richterlichen Verfahrens vorsorglich in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft nehmen, um das Rückversetzungsverfahren bzw. den nachträglichen richterlichen Entscheid sicherzustellen. Vorausgesetzt ist, dass die Sicherheitshaft dringlich ist und dass der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann.

2. Als nachträgliche richterliche Verfahren im Sinne von Absatz 1 gelten die Verfahren gemäss Artikel 62a Absatz 3, Artikel 62c Absatz 4 und 6, Artikel 63b Absatz 3, Artikel 64a Absatz 3 oder Artikel 95 Absatz 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0).

3. Die zuständige Direktion beantragt dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden, die angeordnete Sicherheitshaft zu genehmigen.

4. Für das Verfahren und den Vollzug gelten sinngemäss die Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) über die Sicherheitshaft.

Zuständigkeiten des Landrates

1. Der Landrat ist abschliessend ermächtigt, interkantonale Vereinbarungen zu genehmigen und die entsprechenden Kredite zu beschliessen über

a) die gemeinsame Errichtung und Führung oder die Mitbenutzung von Anstalten, die dem Straf- und Massnahmenvollzug dienen

b) die Deckung der Versorgungskosten in Verfahren gegen Jugendliche

2. Zudem beschliesst er über die Zulassung von Privatanstalten, die dem Straf- und Massnahmenvollzug dienen.

Schlussbestimmungen

1. Die mit diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen bisherigen Rechts finden sich im Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist.

Schlussbestimmungen

1. Es werden folgende Erlasse aufgehoben

1. Einführungsgesetz vom 4. Mai 1941 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch für den Kanton Uri

2. Landratsbeschluss von 1807 (aLdb. Artikel 203) betreffend nächtlicher Unfug

3. Artikel 213 aLdb. betreffend «Geschütz legen»

Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

2. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.

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