3.8327
CH-UR
Artikel 2 Reglement über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren - Zuständigkeit
Artikel 2 Reglement über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren · Zuständigkeit
1. Ausserhalb von Strafverfahren ist die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant, ihre oder seine Stellvertretung, die Kommandopikettoffizierin oder der Kommandopikettoffizier zuständig, eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anzuordnen.
2. Das Zwangsmassnahmengericht ist die Genehmigungsbehörde, die Beschwerdeinstanz des Obergerichts die Beschwerdeinstanz.