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Artikel 2 Reglement über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren - Zuständigkeit

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Artikel 2 Reglement über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren · Zuständigkeit

1. Ausserhalb von Strafverfahren ist die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant, ihre oder seine Stellvertretung, die Kommandopikettoffizierin oder der Kommandopikettoffizier zuständig, eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anzuordnen.

2. Das Zwangsmassnahmengericht ist die Genehmigungsbehörde, die Beschwerdeinstanz des Obergerichts die Beschwerdeinstanz.

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