3.8327
CH-UR
Gegenstand
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
Gesetzestext (4 Artikel)
Artikel 1 Reglement über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren - Gegenstand
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1. Dieses Reglement vollzieht das BÜPF, soweit die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren betroffen ist.
Artikel 2 Reglement über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren - Zuständigkeit
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1. Ausserhalb von Strafverfahren ist die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant, ihre oder seine Stellvertretung, die Kommandopikettoffizierin oder der Kommandopikettoffizier zuständig, eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anzuordnen.
2. Das Zwangsmassnahmengericht ist die Genehmigungsbehörde, die Beschwerdeinstanz des Obergerichts die Beschwerdeinstanz.
Artikel 3 Reglement über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren - Aufhebung bisherigen Rechts
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1. Das Reglement vom 25. Oktober 2011 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren wird aufgehoben.
Artikel 4 Reglement über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren - Inkrafttreten
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1. Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.