Gegenstand
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Dieses Reglement vollzieht das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und das Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.
1. Das Amt für Kantonspolizei ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.
1. Die betroffene Person kann die Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams beim Zwangsmassnahmengericht nach Artikel 19e, für Jugendliche nach Artikel 19f des Gesetzes über die Organisation der richterlichen Behörden (RB 2.3221) anfechten.
2. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die gerichtliche Überprüfung der Untersuchungshaft sind sinngemäss anzuwenden.
1. Soweit nicht die Bestimmungen der Strafprozessordnung anzuwenden sind, richtet sich das Verfahren zum Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
1. Das Reglement vom 23. Januar 2007 zur Umsetzung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wird aufgehoben.