Artikel 9 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - Zuständigkeit
Artikel 9 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · Zuständigkeit
1. Die Konkordatsbehörde
a) regelt die ihr in diesem Konkordat ausdrücklich zur Regelung übertragenen Bereiche und das zur Umsetzung dieses Konkordats Notwendige
b) regelt die Organisation der Schule
c) ernennt die Schuldirektorin oder den Schuldirektor
d) wählt eine externe Buchprüfungsstelle
e) wählt die Mitglieder der Rekurskommission
f) erteilt der Schule den vierjährigen Leistungsauftrag mit Globalbudget und entscheidet
1. abschliessend über Ausweitungen des Globalbudgets im Umfang der aufgelaufenen Teuerung nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ⅔ der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens ⅔ der Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Verteilschlüssel tragen
2. abschliessend über weitergehende Ausweitungen des Globalbudgets im Umfang von maximal 2 Prozent. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ⅔ der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens ⅔ der Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Verteilschlüssel tragen. Darüber hinausgehende Ausweitungen des Globalbudgets bedürfen der Zustimmung der zuständigen Organe der Konkordatsmitglieder. Der Beschluss ist für alle Konkordatsmitglieder verbindlich, wenn ⅔ der Mitglieder, welche gleichzeitig ⅔ der Beitragslast gemäss aktuellem Verteilschlüssel tragen, zugestimmt haben
g) genehmigt den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung der IPH; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ⅔ der Stimmenden
h) nimmt den Bericht der externen Buchprüfungsstelle zur Kenntnis
i) schliesst Verträge über Erwerb und Miete von Liegenschaften