3.8321
CH-UR
Artikel 7 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - Stellung und Zusammensetzung
Organisation - Konkordatsbehörde
Artikel 7 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · Stellung und Zusammensetzung
1. Die Konkordatsbehörde ist die oberste vollziehende Behörde. Sie bestimmt die strategische Ausrichtung der Schule.
2. Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven der Konkordatsmitglieder.