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Artikel 45 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - Auflösung

Schlussbestimmungen
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Artikel 45 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · Auflösung

1. Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordats bedarf der Einstimmigkeit aller Konkordatsmitglieder.

2. Ein allfälliger Liquidationserlös wird nach Massgabe der Beiträge der Konkordatsmitglieder während der der Liquidation vorangehenden zehn Jahre unter den Mitgliedern verteilt.

3. Für allfällige Verluste haften die Konkordatsmitglieder analog Absatz 2.

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