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Artikel 42 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Artikel 42 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · Inkrafttreten

1. Das Konkordat tritt in Kraft, sofern Konkordatsmitglieder, welche zusammen mindestens 95 Prozent der Beiträge (gemäss Anhang 1) zu übernehmen haben, ihren Beitritt erklärt haben.

2. Der Beitritt ist bis am 31. Dezember 2004 gegenüber der Staatskanzlei des Kantons Luzern zu erklären, welche das Konkordat und dessen Zustandekommen dem Bundesrat zur Kenntnis bringt. Spätere Beitrittserklärungen stellen Beitritte weiterer Konkordatsmitglieder nach Artikel 43 dar.

3. Die jährlichen Beiträge der Konkordatsmitglieder nach Globalbudget können im Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs von der Konkordatsbehörde auf maximal 13'660'000 Franken festgelegt werden. In Abweichung von Artikel 9 lit. f bedarf eine den Teuerungsausgleich überschreitende Ausweitung des Globalbudgets während der ersten vier Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs der Zustimmung der zuständigen Organe aller Konkordatsmitglieder.

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