3.8321
CH-UR
Artikel 4 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - Grundausbildung und Weiterbildung zu Gunsten der Konkordatsmitglieder
Allgemeines
Artikel 4 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · Grundausbildung und Weiterbildung zu Gunsten der Konkordatsmitglieder
1. Die IPH stellt die Grundausbildung der Polizistinnen und Polizisten der Konkordatsmitglieder sicher. Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten an der IPH auszubilden.
2. Die IPH bietet eine Grundausbildung für besondere polizeiliche Dienste an, namentlich für Gemeindepolizei, für Botschaftsschutz und für Polizeidienstangestellte.
3. Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, soweit die IPH zentrale oder dezentrale Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten entsprechend ihren Weiterbildungsbedürfnissen an der IPH weiterzubilden.