3.8321
CH-UR
Artikel 36 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
Anwendbares Recht
Artikel 36 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
1. Wo dieses Konkordat keine Bestimmungen enthält und weder die einzelnen Konkordatsmitglieder noch die Konkordatsbehörde zur Regelung zuständig sind, namentlich betreffend Submission, Datenschutz und Archivrecht, ist das Recht des Kantons Luzern anwendbar.